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AGB
Bondar Sky Images

Vertragsgrundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsgrundlagen für die Drohnendienstleistungen von Bondar Sky Images. Sie ergänzen das jeweilige individuelle Angebot und enthalten die wichtigsten Bestimmungen zu Leistungsumfang, Durchführung, Vergütung, Nutzungsrechten, Haftung und Widerruf. Für die reine Vermietung von Drohnen und Zubehör gelten gesonderte Mietbedingungen

Version 3.0 · Stand: 19. Oktober 2026

Diese Bedingungen gelten für die von Bondar Sky Images erbrachten Drohnendienstleistungen. Die konkreten Leistungen und Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Für die reine Drohnenvermietung gelten gesonderte Mietbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge über Drohnendienstleistungen durch Bondar Sky Images, Inhaber Marcel Bondar, Schornreuteweg 50, 88212 Ravensburg, Deutschland (nachfolgend „Anbieter“), mit seinen Kunden.
  2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Bestimmungen, die nur für eine Kundengruppe gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
  3. Individuelle Abreden, das angenommene Angebot und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Für die bloße Vermietung von Drohnen und Zubehör ohne vom Anbieter durchgeführte Drohnendienstleistung gelten gesonderte Mietbedingungen. Bei kombinierten Aufträgen werden die jeweiligen Leistungsteile im Angebot abgegrenzt.
  5. Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Gesetzliche Vorrang- und Kollisionsregeln bleiben unberührt.
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§ 2 Leistungen, Ergebnisse und Vertragszweck

  1. Der Anbieter erbringt projektbezogene Leistungen, insbesondere Drohnenfotografie, Videografie, FPV-Aufnahmen, Immobilien- und Marketingaufnahmen, Eventbegleitung, Baudokumentation, Sicht- und Detailinspektionen, PV- und Wärmebildaufnahmen, digitale Bestandsaufnahme und photogrammetrische 3D-Erfassung.
  2. Art, Umfang und Zweck der Leistung, Einsatzort und -zeitraum, Zahl und Beschaffenheit der Aufnahmen, mögliche Berichte, Auswertungen, Dateiformate sowie etwaige besondere Qualitäts- und Genauigkeitsanforderungen ergeben sich aus dem jeweils angenommenen Angebot.
  3. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen wie zusätzliche Flugtermine, Datenauswertungen, CAD- oder BIM-Aufbereitung, Rohdaten, Projektdateien, Korrekturen, Gutachten, zusätzliche Sondergenehmigungsverfahren oder Archivierungsdienste sind nicht automatisch Vertragsbestandteil.
  4. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder werblicher Erfolg, eine behördliche Genehmigung oder eine vollständige Schadenserkennung wird nicht geschuldet, sofern ein solcher Erfolg nicht konkret und wirksam vereinbart wurde. Die geschuldete Beschaffenheit und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
  5. Der Anbieter darf geeignete Mitarbeiter und fachkundige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.
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§ 3 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

  1. Leistungsdarstellungen, Einsatzbeispiele und unverbindliche Preisangaben auf der Website stellen grundsätzlich keine bindenden Vertragsangebote dar.
  2. Anfragen per Kontaktformular, E-Mail oder Telefon sind zunächst unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch rechtzeitige Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung zustande; gesetzliche Regeln zum Vertragsschluss bleiben unberührt.
  3. Angebote können Voraussetzungen wie einen bestimmten Leistungsumfang, die Verfügbarkeit des Termins, Freigaben oder ein zeitlich befristetes Preisangebot enthalten. Wesentliche spätere Abweichungen bedürfen einer Abstimmung.
  4. Maßgeblich sind das angenommene Angebot, diese wirksam einbezogenen AGB und nachweisbar getroffene Individualvereinbarungen. Rechtlich erforderliche Informationen gegenüber Verbrauchern werden gesondert erteilt.
  5. Absprachen können in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden, soweit gesetzlich keine strengere Form erforderlich ist.
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§ 4 Mitwirkung und Angaben des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle für den Einsatz erforderlichen und ihm bekannten Angaben rechtzeitig und zutreffend zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere Einsatzadresse, Objekt- oder Flächenbeschreibung, Ansprechpartner, gewünschter Verwendungszweck, Terminzwänge, bekannte Gefahren, Zutrittsregeln und relevante technische Unterlagen.
  2. Der Kunde organisiert die in seinem Verantwortungsbereich erforderlichen privatrechtlichen Zugangs-, Eigentümer-, Grundstücks-, Veranstalter- und Hausrechtsfreigaben. Die flugbetrieblich erforderlichen behördlichen Freigaben in der Verantwortung des Anbieters richten sich nach § 5.
  3. Für die rechtmäßige Bereitstellung von Kundenmaterial, insbesondere Bauplänen, Logos, Daten, Lageinformationen oder durch den Kunden organisierte Personenaufnahmen, gelten die ergänzenden Regelungen dieser AGB. Eigene Pflichten des Anbieters bleiben unberührt.
  4. Der Kunde weist vorab auf Sperrbereiche, Hochspannungsleitungen, Masten, Funkanlagen, sensible Gebäude, gefährliche Stoffe, Tierhaltung, Sicherheitsdienste, laufende Maschinen und sonstige ihm bekannte besondere örtliche Risiken hin.
  5. Fehlen notwendige Mitwirkungshandlungen, kann der Einsatz angemessen verschoben werden. Über absehbaren zusätzlichen Aufwand informiert der Anbieter vorab; Ersatzansprüche richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Annahmeverzug oder unterlassener Mitwirkung.
  6. Wesentliche Änderungen des Einsatzortes, der Bauphase, des Veranstaltungsablaufs oder der örtlichen Sicherheitslage teilt der Kunde unverzüglich mit.
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§ 5 Flugrecht, Freigaben und Verantwortlichkeit

  1. Drohnenflüge werden ausschließlich unter Beachtung der für den Einsatzort geltenden luft- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, der technischen Betriebsgrenzen und der verfügbaren Genehmigungen durchgeführt.
  2. Der Anbieter prüft im Umfang des vereinbarten Leistungsbildes die für seinen Drohnenbetrieb erforderlichen flugbetrieblichen Voraussetzungen und beantragt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Freigaben. Die Beschaffung kundenseitiger Grundstücks- oder Veranstaltererlaubnisse obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Die Entscheidung über Start, Flugweg, Flughöhe, Flugmanöver, Sicherheitsabstände, Unterbrechung und Landung trifft der verantwortliche Fernpilot im Rahmen der geltenden Vorschriften. Sicherheitswidrige Kundenwünsche müssen nicht ausgeführt werden.
  4. Einschränkungen können insbesondere durch geografische UAS-Gebiete, Flugplätze, kontrollierten Luftraum, Einsatzstellen von Behörden oder Rettungskräften, Menschenansammlungen, Naturschutzgebiete und grenzüberschreitende Vorgaben entstehen.
  5. Eine zuvor geplante oder beantragte Flugroute ist keine Garantie für die tatsächliche Flugfreigabe. Ist der vereinbarte Vertragszweck nicht erfüllbar, gelten die gesetzlichen Rechte und die Regelungen zu Einsatzhindernissen.
  6. Der Anbieter hält die für seinen eigenen Betrieb erforderlichen Befähigungen und Versicherungen vor. Gesetzliche Pflichten des UAS-Betreibers und des Fernpiloten werden durch diese AGB nicht auf den Kunden übertragen.
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§ 6 Wetter, Sicht und äußere Einsatzhindernisse

  1. Einsätze setzen geeignete tatsächliche Flugbedingungen voraus. Starker oder böiger Wind, Regen, Gewitter, Nebel, Eis, Hitze, mangelnde Sicht, unzureichende Satellitenpositionierung sowie weitere sicherheitsrelevante Bedingungen können Flug und Aufnahme verhindern oder einschränken.
  2. Insbesondere bei Wärmebild- und PV-Aufnahmen kann zwar ein sicherer Flug möglich sein, die fachlich erforderliche Datenerfassung aufgrund von Sonneneinstrahlung, Wind, Feuchtigkeit, Verschattung oder Temperaturverhältnissen aber dennoch ungeeignet sein.
  3. Der Anbieter darf einen Einsatz aus sachlich begründeten Sicherheits-, Rechts- oder Qualitätsgründen unterbrechen, verschieben oder nicht beginnen. Er informiert den Kunden darüber nach Möglichkeit zeitnah und stimmt zumutbare Alternativen ab.
  4. Entsprechendes gilt bei unvorhersehbaren Luftraumsperrungen, behördlichen Eingriffen, Rettungseinsätzen, unzugänglichen Flächen, Strom- oder Netzausfällen und anderen tatsächlichen Hindernissen, soweit diese die vertragsgemäße Durchführung verhindern.
  5. Ein ersatzweise vereinbarter Termin, eine geänderte Flugmethode oder ein reduzierter Aufnahmeumfang bedürfen einer Abstimmung, wenn dadurch wesentliche Vertragspflichten betroffen sind. Vergütungs-, Rücktritts- und Schadensersatzfolgen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksamen vertraglichen Vereinbarungen.
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§ 7 Sicherheit vor Ort, Flugabbruch und Notlandung

  1. Halten sich unbeteiligte Personen oder Tiere im vorgesehenen Arbeitsbereich auf oder befinden sich dort Fahrzeuge oder andere Hindernisse, muss der Anbieter erforderlichenfalls warten, den Flugweg ändern, landen oder den Einsatz abbrechen.
  2. Bei Batterieauffälligkeiten, Motor- oder Sensorwarnungen, Positions- und Navigationsstörungen, Funkunterbrechungen oder vergleichbaren Sicherheitsmeldungen darf der Fernpilot unverzüglich geeignete Sicherheitsmaßnahmen treffen, etwa eine Rückkehr oder kontrollierte Landung.
  3. Eine automatische Rückkehrfunktion, Hinderniserkennung oder andere technische Sicherheitsfunktion kann durch Umgebung und Technik eingeschränkt sein und ersetzt keine sachgerechte Flugplanung oder Bedienung.
  4. Kunde und Anbieter stimmen bei Bedarf notwendige Absperrungen oder Sicherheitsbereiche ab. Der Kunde unterstützt erforderliche Maßnahmen in seinem organisatorischen Verantwortungsbereich; zwingende eigene Sicherheitsaufgaben des Anbieters bleiben bestehen.
  5. Muss der Einsatz abgebrochen werden, wird geprüft, welche vereinbarten Leistungen bereits nutzbar erbracht wurden und welche fortgesetzt oder nachgeholt werden können. Daraus folgt weder automatisch ein voller Vergütungsanspruch noch ein pauschaler Haftungsausschluss.
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§ 8 Baustellen, Industrieanlagen und schwer zugängliche Objekte

  1. An Baustellen, in Industrieanlagen und auf Betriebsgeländen sind dem Anbieter vor Einsatzbeginn die relevanten Zugangs- und Sicherheitsregelungen einschließlich notwendiger Unterweisungen, Persönlicher Schutzausrüstung und Ansprechpartner mitzuteilen.
  2. Der Kunde informiert über Kräne, Baumaschinen, bewegliche Lasten, Baustellenverkehr, elektromagnetische Störquellen, Leitungen, explosive Atmosphären, Sicherheitszonen und andere ihm bekannte Besonderheiten.
  3. Soweit erforderlich, ist ein geeigneter und zulässiger Start- und Landebereich verfügbar zu machen. Ist dieser nicht vorhanden, entscheiden die Parteien über eine rechtlich zulässige Alternative oder die weitere Vertragsdurchführung.
  4. Der Anbieter schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Baustellenleitung, Verkehrsregelung, Absturzsicherung für fremde Gewerke oder allgemeine Prüfung der Arbeitssicherheit des Auftraggebers.
  5. Bei Umbau-, Baufortschritts- und Bestandsaufnahmen sind ausschließlich die zum jeweiligen Aufnahmezeitpunkt vorhandenen und erkennbaren Zustände Grundlage der Bilddaten. Spätere Veränderungen werden nicht automatisch dokumentiert.
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§ 9 Veranstaltungen, Foto-, Video- und FPV-Aufnahmen

  1. Für Veranstaltungen teilt der Kunde vorab den geplanten Ablauf, die maßgeblichen Programmpunkte, vorgegebene Aufnahmefenster, organisatorische Einschränkungen und erforderliche Veranstalterfreigaben mit.
  2. Bei einmaligen Ereignissen, etwa Feuerwerk, Live-Auftritten, Eröffnungen oder besonderen Bauvorgängen, können ausgefallene oder beeinträchtigte Aufnahmen nicht immer wiederholt werden. Besondere, für den Vertragszweck unverzichtbare Motive oder Zeitpunkte müssen vorab konkret vereinbart werden.
  3. Bühnenlicht, Gegenlicht, Nebelmaschinen, Dunkelheit, Menschenbewegungen, Wetter, Sichtbehinderungen sowie Vorgaben von Künstlern oder Veranstaltern können die Wahl der Aufnahmepositionen und die technische Bildqualität beeinflussen. Die vereinbarte Beschaffenheit bleibt maßgeblich.
  4. Ein Einsatz von FPV-Drohnen ist nur möglich, soweit Flugumgebung, erforderliche Genehmigungen, Sicherheitsmaßnahmen und einschlägige Betriebsregeln dies zulassen. Ein bestimmtes Flugmanöver wird nicht zugesagt, sofern es nicht ausdrücklich als durchführbare Leistung vereinbart ist.
  5. Tonaufnahmen, die Aufzeichnung urheberrechtlich geschützter Musik, Sprecher- oder Künstlerleistungen sowie Nutzungsrechte für späteren kommerziellen Einsatz sind nur im vereinbarten Umfang Bestandteil des Auftrags. Notwendige Rechte und Genehmigungen sind projektbezogen zu klären.
  6. Eine dauerhafte Liveübertragung, unterbrechungsfreie Funk- oder Internetverbindung oder sofortige Veröffentlichung von Inhalten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
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§ 10 Technische Geräteausfälle und Datenverlust während der Aufnahme

  1. Der Anbieter setzt professionelle Aufnahme-, Flug- und Speichertechnik ein und trifft dem konkreten Auftrag angemessene Maßnahmen zur Vorbereitung, Bedienung und Sicherung der Daten. Eine völlige Störungsfreiheit lässt sich technisch nicht gewährleisten.
  2. Unvorhersehbare Defekte können insbesondere Drohne, Kamera, Gimbal, Objektiv, Sensor, Akku, Fernsteuerung, Funkstrecke, Speicherkarte, Rechner oder sonstige eingesetzte Technik betreffen. Auch beschädigte oder unlesbare Dateien sowie Übertragungsfehler sind möglich.
  3. Tritt während eines Einsatzes eine technische Störung auf, versucht der Anbieter im zumutbaren und sicheren Rahmen, die Auswirkungen zu begrenzen oder eine alternative Durchführung zu ermöglichen. Ein Austauschgerät, ein weiterer Flug oder ein Ersatztermin kann angeboten werden, soweit dies möglich und für die geschuldete Leistung geeignet ist.
  4. Ist eine technisch verursachte Störung für das Fehlschlagen der vereinbarten Leistung ursächlich, beurteilen sich Vergütung, Nacherfüllung, sonstige Mängelrechte und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften und § 27 dieser AGB. Der bloße Defekt begründet weder automatisch eine Haftung noch schließt er diese aus.
  5. Bei unwiederholbaren Ereignissen werden Rechte des Kunden wegen des vollständigen Ausfalls der geschuldeten Kernleistung durch diese Klausel nicht ausgeschlossen.
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§ 11 Thermografie, PV-Inspektion und technische Sichtprüfung

  1. Thermografie, PV-Aufnahmen und sonstige Sichtprüfungen erfassen ausschließlich die unter den konkreten Bedingungen sichtbaren beziehungsweise messbaren Merkmale. Ergebnisse hängen unter anderem von Blickwinkel, Sensorik, Auflösung, Einstrahlung, Temperatur, Wind, Feuchtigkeit, Reflexionen, Verschattung und Anlagenbetrieb ab.
  2. Wärmebilder können thermische Auffälligkeiten sichtbar machen. Ohne entsprechende gesonderte Beauftragung wird keine vollständige Fehlerdiagnose, elektrotechnische Sicherheitsprüfung, Garantieprüfung oder Feststellung sämtlicher technischer Ursachen geschuldet.
  3. Soweit Messverfahren, Berichtstiefe oder die Einhaltung bestimmter Normen oder Prüfrichtlinien erforderlich sind, müssen diese einschließlich ihrer Voraussetzungen im Angebot konkret vereinbart werden.
  4. Elektrische Messungen, Eingriffe in Anlagen, das Öffnen von Bauteilen, Gebäudethermografie mit umfassender bauphysikalischer Bewertung und gutachterliche Feststellungen gehören nur dann zur Leistung, wenn dies vereinbart und fachlich zulässig ist.
  5. Festgestellte Auffälligkeiten müssen bei Bedarf von entsprechend qualifizierten Fachkräften bewertet oder nachgeprüft werden. Diese weitergehende Fachprüfung wird nicht allein durch die Bereitstellung von Drohnenbildern ersetzt.
  6. Die Verantwortung des Anbieters für die vertragsgemäße Erfassung und vereinbarte Auswertung wird durch diese fachlichen Grenzen nicht aufgehoben.
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§ 12 3D-Erfassung, Photogrammetrie und digitale Aufmaße

  1. Bei der photogrammetrischen 3D-Erfassung sind das geschuldete Aufnahmeverfahren, die gewünschte Auswertung, das Koordinatensystem, besondere Bezugspunkte, erforderliche Genauigkeitsanforderungen und die konkreten Lieferformate projektbezogen zu vereinbaren.
  2. Die Genauigkeit eines fertigen Modells hängt insbesondere von Bildüberdeckung, Aufnahmedistanz, Objektoberflächen, Sichtbarkeit, verwendeten Referenz- oder Passpunkten und der Auswertemethode ab. Herstellerangaben für GNSS, RTK, Kameras oder Laser-Entfernungsmesser garantieren keine identische Gesamtgenauigkeit des Ergebnisses.
  3. Verdeckte, spiegelnde, transparente, stark bewegte, kontrastarme oder schwer zugängliche Bereiche können zu fehlenden, verzerrten oder nur eingeschränkt rekonstruierbaren Daten führen. Erforderliche Referenzmessungen und besondere Qualitätssicherungen müssen im Leistungsumfang berücksichtigt werden.
  4. Eine amtliche, hoheitliche oder katasterrechtliche Vermessung, eine geodätische Bestätigung, eine statische Bewertung sowie eine Eignung für sicherheitskritische Konstruktionen werden ohne gesonderte wirksame Vereinbarung nicht geschuldet.
  5. CAD-, GIS- oder BIM-Kompatibilität, Orthofotos, Punktwolken, Mesh-Daten, spezielle Exportformate, Maßlisten oder Volumenberechnungen sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Der Kunde teilt besondere Anforderungen seiner Zielsoftware rechtzeitig mit.
  6. Soll ein Ergebnis für eine verbindliche Kalkulation, Konstruktion, Ausschreibung oder Ausführung genutzt werden, sind die für diesen Zweck erforderlichen Maß- und Prüftoleranzen vorab zu vereinbaren. Gesetzliche Rechte bei einer Abweichung von vereinbarten Eigenschaften bleiben bestehen.
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§ 13 Regelmäßige Baudokumentation und wiederkehrende Einsätze

  1. Bei wiederkehrenden Dokumentationsaufträgen bestimmt das Angebot die Zahl der Einsätze, das Intervall, die vorgesehenen Aufnahmepunkte, Bild- und Datenprodukte, Liefertermine und den Projektzeitraum.
  2. Möglichst vergleichbare Perspektiven können durch veränderten Bauzustand, Baustelleneinrichtungen, Kräne, Absperrungen, Wetter oder luftrechtliche Vorgaben eingeschränkt sein. Verbindliche Anforderungen an exakte Wiederholpositionen oder Messreihen sind gesondert festzuhalten.
  3. Der Kunde informiert den Anbieter rechtzeitig über geänderte Zugänge, Bauphasen, kritische Termine, Ansprechpartner und sonstige Umstände, die für das vereinbarte Aufnahmeintervall wichtig sind.
  4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatztermine, Sonderdokumentationen, Fortschrittsberichte, Videozusammenschnitte oder Ergänzungen um 3D-, PV- oder Wärmebilddaten werden gesondert angeboten.
  5. Eine automatische Verlängerung, Mindestlaufzeit oder laufende Zahlungsverpflichtung über den vereinbarten Projektzeitraum hinaus wird durch diese AGB nicht begründet. Vorzeitige Beendigung und Vergütung richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen Regeln und etwaigen wirksamen Einzelvereinbarungen.
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§ 14 Termine, Fristen und Verhinderung

  1. Ein bestimmter Einsatz- oder Liefertermin ist verbindlich, wenn er entsprechend vereinbart oder vom Anbieter verbindlich bestätigt wurde. Bei einmaligen Veranstaltungen können solche Termine wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein.
  2. Bearbeitungs- und Lieferfristen setzen voraus, dass der Kunde die vereinbarten Mitwirkungen und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bereitstellt. Verzögerungen werden den Parteien mitgeteilt; gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt.
  3. Kommt es unverschuldet zu einer erheblichen Verhinderung des konkret vorgesehenen Fernpiloten, etwa durch plötzliche Erkrankung oder einen nicht vermeidbaren Unfall, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich und prüft eine geeignete Vertretung oder andere zumutbare Lösung.
  4. Ist bei einer personengebundenen oder einmaligen Aufnahme eine gleichwertige Vertretung nicht möglich, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Nichtdurchführung nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein allgemeiner Haftungsausschluss für Personalausfälle wird nicht vereinbart.
  5. Transportstörungen, Verkehrssperrungen, Ausfälle von Drittanbietern und ähnliche Ereignisse führen nicht automatisch zur Befreiung von einer verbindlich übernommenen Leistungspflicht. Maßgeblich sind deren Ursache, Vorhersehbarkeit und die zumutbaren Gegenmaßnahmen.
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§ 15 Preise, Anfahrt, Fremdkosten und Zahlung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen individuellen Angebot. Vor Vertragsschluss werden Kunden die für die Preisentscheidung erforderlichen Kosteninformationen zur Verfügung gestellt.
  2. Wendet der Anbieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG an, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Maßgeblich ist die jeweils zutreffende steuerliche Behandlung im Angebot und auf der Rechnung.
  3. Für Anfahrten innerhalb von 10 km um den Firmensitz fallen keine gesonderten Anfahrtskosten an. Darüber hinaus werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt berechnet. Der voraussichtliche Anfahrtsbetrag wird vor Vertragsschluss transparent ausgewiesen oder berechenbar gemacht.
  4. Parkgebühren, Maut, Übernachtungen, externe Dienstleister, erforderliche Genehmigungen und sonstige projektbezogene Fremdkosten werden nur berechnet, soweit hierfür eine vertragliche Grundlage besteht und der Kunde über die zu erwartenden Kosten ausreichend informiert wurde.
  5. Bei Werkleistungen wird die Vergütung grundsätzlich nach Maßgabe der gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften, insbesondere der Abnahme, fällig, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht. Für fällige Rechnungen gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen nach Zugang. Voraus- und Abschlagszahlungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen zu Mahnung, Verzugszinsen und Verzugsschaden. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
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§ 16 Änderungswünsche, Zusatzleistungen und Nachflüge

  1. Änderungen des Motivplans, zusätzlichen Aufnahmeumfang, weitere Personen- oder Objektaufnahmen, alternative Schnittfassungen und zusätzliche Mess- oder Auswertungsprodukte stimmen die Parteien nach Möglichkeit vor der Ausführung ab.
  2. Entstehen dadurch Mehrkosten für Flugzeit, Anfahrt, Bearbeitung, Personal oder Fremdleistungen, erhält der Kunde vor Umsetzung ein entsprechendes Zusatzangebot oder eine nachvollziehbare Kosteninformation. Kostenpflichtige Erweiterungen setzen eine vertragliche Grundlage voraus.
  3. Ein zusätzlich beauftragter Nachflug kann erforderlich werden, wenn sich nachträglich der Auftragsumfang ändert, das Objekt nicht zugänglich war oder neue Aufnahmewünsche entstehen. Dient der Nachflug dagegen der geschuldeten Mängelbeseitigung, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Nacherfüllung.
  4. Sicherheitsbedingte Anpassungen der Flugführung, die den vereinbarten Leistungszweck und die geschuldete Beschaffenheit nicht beeinträchtigen, darf der Fernpilot im erforderlichen Umfang eigenverantwortlich vornehmen.
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§ 17 Terminabsage, Kündigung und Rücktritt

  1. Für einen einzelnen, noch nicht begonnenen Drohneneinsatz ermöglicht der Anbieter eine kostenfreie organisatorische Terminabsage, wenn sie mindestens 48 Stunden vor dem verbindlich bestätigten Einsatztermin zugeht. Bereits gesondert beauftragte und erbrachte Planungs-, Vorbereitungs- oder sonstige Leistungen werden dadurch nicht automatisch rückabgewickelt.
  2. Bei einer späteren Absage oder bei vollständiger Aufgabe des Projekts gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Vergütungsregelungen. Bei Werkverträgen kann der Kunde insbesondere nach § 648 BGB bis zur Vollendung kündigen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind nach dieser Vorschrift anzurechnen.
  3. Ein pauschaler Schadensersatz allein wegen kurzfristiger Terminabsage wird in diesen AGB nicht festgesetzt. Wirksam individuell vereinbarte und gesetzlich zulässige Vergütungsansprüche sowie tatsächlich geschuldete Fremdkosten bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln möglich.
  4. Ein gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern, gesetzliche Rücktrittsrechte, das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und gesetzliche Ansprüche bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt.
  5. Sind Auftragsteile bereits ausgeführt oder externe Kosten rechtmäßig ausgelöst worden, richtet sich die Abrechnung nach dem jeweils anwendbaren Vertragstyp, den wirksamen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
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§ 18 Lieferung, Übermittlung und Dateiformate

  1. Die Lieferung erfolgt in den vereinbarten Formaten und über den vereinbarten Weg, beispielsweise durch Downloadlink, Cloud-Freigabe, Datenträger oder elektronische Übermittlung.
  2. Zahl, Auflösung, Seitenverhältnis, Codec, Bildbearbeitung, Schnittlänge, Beschriftung, Metadaten, Messbericht und Umfang von Rohdaten oder Projektdateien werden durch das Angebot bestimmt. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf sämtliche bei der Produktion entstandenen Zwischen- oder Arbeitsdateien.
  3. Bei besonderen Anforderungen an kundenseitige IT-Systeme, Firewalls, Dateigrößen, CAD-Software, Bildmanagement oder Datenübertragung hat der Kunde diese vorab zu benennen. Die Parteien stimmen gegebenenfalls einen geeigneten Lieferweg ab.
  4. Werden Dateien unvollständig oder beschädigt übertragen, informieren sich die Parteien zeitnah und prüfen eine erneute Bereitstellung. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße erstmalige Lieferung und gesetzliche Mängelrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
  5. Soweit personenbezogene, sensible oder vertrauliche Informationen enthalten sind, wird ein dem Auftrag angemessenes Übermittlungsverfahren gewählt. Datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
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§ 19 Abnahme, Prüfung, Korrekturen und Nachbearbeitung

  1. Soweit die Leistung rechtlich als Werkleistung zu beurteilen ist, richtet sich die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die geschuldete Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Für eine Abnahmefiktion nach Fristablauf gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Verbrauchern ist insbesondere der gesetzlich erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Nichtreaktion in Textform zu erteilen.
  3. Der Kunde wird gebeten, gelieferte Ergebnisse zeitnah zu prüfen und erkennbare Abweichungen mitzuteilen. Diese Bitte verkürzt keine gesetzlichen Mängelrechte und begründet keine eigenständige Ausschlussfrist.
  4. Die Beseitigung eines vom Anbieter zu vertretenden Mangels erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung. Zusätzliche kreative Änderungswünsche, neue Musik, weitere Fassungen, neue Formate und Änderungen des Briefings nach vertragsgemäßer Lieferung sind nur dann inklusive, wenn dies vereinbart wurde.
  5. Retouching, Entfernung störender Objekte, KI-basierte Veränderung von Bildinhalten, Austausch von Himmeln oder umfangreiche Nachkomposition sind keine stillschweigend zugesicherten Bearbeitungsschritte. Ob solche Veränderungen zulässig oder sachlich vertretbar sind, richtet sich nach dem Auftragszweck, insbesondere bei Dokumentations- und Inspektionsaufnahmen.
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§ 20 Datensicherung, Bereitstellungsdauer und Archivierung

  1. Der Anbieter trifft bis zur vertragsgemäßen Übergabe angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung. Art und Umfang richten sich nach dem Auftrag, der Sensibilität und der praktischen Zumutbarkeit.
  2. Der Kunde ist nach ordnungsgemäßer Bereitstellung verpflichtet, im eigenen Verantwortungsbereich auf einen rechtzeitigen Abruf und eine geeignete Sicherung der ihm überlassenen Daten zu achten. Hieraus ergibt sich keine Verkürzung gesetzlicher Ansprüche wegen mangelhafter Bereitstellung.
  3. Eine unbefristete Speicherung oder jederzeitige erneute Auslieferung von Rohaufnahmen, Projektständen oder fertigen Ergebnissen ist nicht geschuldet, soweit keine längere Archivierungsleistung vereinbart wurde.
  4. Eine konkrete Dauer für Downloadlinks oder eine freiwillige Aufbewahrungsfrist wird im Angebot oder spätestens bei Bereitstellung mit angemessener Abrufmöglichkeit mitgeteilt. Eine bestimmte Löschfrist wird durch diese AGB allein nicht festgelegt.
  5. Datenschutzrechtliche Lösch-, Auskunfts- und Speicherbegrenzungspflichten sowie sonstige gesetzliche Aufbewahrungsanforderungen bleiben unberührt. Bereits gesetzlich bestehende Schadensersatz- und Gewährleistungsrechte werden nicht durch einen pauschalen Verweis auf Backups ausgeschlossen.
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§ 21 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an den vom Anbieter geschaffenen und geschützten Arbeitsergebnissen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber; das Urheberrecht selbst wird nicht übertragen.
  2. Umfang, Nutzungsarten und gegebenenfalls Exklusivität der eingeräumten Rechte ergeben sich vorrangig aus dem Angebot. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erhält der Kunde für vertragsgemäß bereitgestellte, geschützte Ergebnisse ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszweck. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt, soweit gesetzlich zulässig, nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung; eine zur Prüfung erforderliche interne Nutzung der bereitgestellten Ergebnisse vor Zahlung bleibt möglich.
  3. Bei Unternehmen schließt der vereinbarte Zweck regelmäßig die eigene Website, Social-Media-Kanäle, Präsentationen, Printmaterialien und projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit ein, soweit dies bei Auftragsschluss erkennbar war. Bei privaten Auftraggebern gilt die vereinbarte private Nutzung.
  4. Der Kunde darf technische Dienstleister, Agenturen, Druckereien und Plattformbetreiber zur Ausübung seiner Rechte einschalten. Eine eigenständige Veräußerung oder Lizenzierung der Bilder als separates Stock- oder Datenprodukt an Dritte bedarf einer entsprechenden Rechtevereinbarung.
  5. Technisch übliche Formatänderungen und Zuschnitte sind im Rahmen des vereinbarten Zwecks zulässig, soweit Rechte des Urhebers und sonstiger Betroffener gewahrt bleiben. Weitergehende Bearbeitungsrechte können vereinbart werden.
  6. Eine Urheberbenennung wird vom Anbieter nicht verlangt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist oder zwingende Rechte Dritter entgegenstehen.
  7. Für Musik, Schriftarten, Stockmaterial, Karten, externe Modelle und sonstige Drittinhalte können zusätzliche Lizenzbedingungen gelten. Der Anbieter kann nur Rechte einräumen, über die er selbst verfügt.
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§ 22 Kundenmaterial und Rechte Dritter

  1. Stellt der Kunde Logos, Pläne, Bilder, Videos, Musik, Texte, Gebäudedaten, Grundstücksinformationen oder andere Inhalte zur Verfügung, gewährleistet er, dass er diese im vereinbarten Umfang verwenden lassen darf.
  2. Der Anbieter verwendet überlassenes Material nur für die beauftragte Leistung und eine gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte weitergehende Nutzung.
  3. Der Kunde klärt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Rechte für Veranstaltungsprogramme, Bühnenmusik, Darbietungen, geschützte Marken oder vom Kunden organisierte Mitwirkende, soweit dies zur beauftragten Veröffentlichung erforderlich ist. Eigene rechtliche Prüfungspflichten und die Verantwortung des Anbieters bleiben unberührt.
  4. Machen Dritte wegen rechtswidrig bereitgestellter Inhalte Ansprüche geltend, richten sich Verantwortung, Verschulden und etwaige Ersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Es wird keine verschuldensunabhängige pauschale Freistellung des Kunden vereinbart.
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§ 23 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die jeweils einschlägige Datenschutzerklärung des Anbieters.
  2. Bei erkennbaren Personen, Kennzeichen, Wohnungen, Privatgrundstücken, betrieblichen Abläufen oder anderen sensiblen Motiven stimmen die Parteien die erforderlichen organisatorischen Informationen und Freigaben projektbezogen ab. Eine AGB-Klausel ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Rechtsgrundlage.
  3. Der Kunde weist rechtzeitig darauf hin, wenn Aufnahmen in Bereichen mit besonderen Geheimhaltungs-, Sicherheits- oder Betriebsinteressen erfolgen sollen. Dies gilt insbesondere für kritische Infrastruktur, Forschungsstandorte, Industrieanlagen und sensible Gebäude.
  4. Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder nach den Umständen erkennbar vertrauliche Informationen angemessen geschützt. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt oder aufgrund zwingender Rechtsvorschriften offenzulegen sind.
  5. Erfordert der Auftrag zusätzliche Vereinbarungen zur Datenverarbeitung, zur Verschlüsselung, zu Aufbewahrungsfristen oder zu Zugriffsberechtigungen, werden diese gesondert abgeschlossen. Eine Auftragsverarbeitung liegt nicht bei jeder Beauftragung automatisch vor.
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§ 24 Referenzen, Portfolio und Eigenwerbung

  1. Name, Firmenlogo, Projektaufnahmen, Datenmodelle, Kundenstimmen oder Ergebnisse werden für die Eigenwerbung des Anbieters nur genutzt, soweit hierfür eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung oder andere ausreichende rechtliche Grundlage besteht.
  2. Für erkennbare Personen, fremde Marken, vertrauliche Betriebsinformationen, nicht veröffentlichte Bauvorhaben und sicherheitskritische Anlagen können zusätzliche Rechte, Einwilligungen oder Freigaben erforderlich sein.
  3. Eine für eine Werbenutzung erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung kann nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.
  4. Eine Beauftragung der eigentlichen Aufnahmeleistung stellt für sich genommen noch keine Zustimmung zur Portfolio- oder Social-Media-Nutzung durch den Anbieter dar.
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§ 25 Technische Plattformen, Drittdienste und Datenverarbeitung

  1. Für die Übermittlung oder Bearbeitung können nach Vereinbarung geeignete externe Plattformen, spezialisierte Software, Cloud-Dienste oder fachkundige Dienstleister eingesetzt werden, soweit dies vertraglich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
  2. Der Anbieter wählt für seinen Verantwortungsbereich angemessene Übertragungs- und Sicherungsverfahren. Verfügbarkeit und Funktionen von Drittdiensten können technisch beeinträchtigt sein; daraus folgt kein pauschaler Ausschluss seiner eigenen Vertragspflichten.
  3. Der Kunde hat gegebenenfalls notwendige eigene IT-Zugänge, kompatible Software und geeignete Speicherkapazitäten sicherzustellen, soweit dies zur Nutzung der vereinbarten Ergebnisse erforderlich und vorab bekannt ist.
  4. Eine besondere dauerhafte Plattformverfügbarkeit, Zusammenarbeit in Echtzeit oder Wartung einer beim Kunden eingesetzten Software ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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§ 26 Mängel und gesetzliche Rechte des Kunden

  1. Der Anbieter schuldet die im Angebot vereinbarte Beschaffenheit und eine fachgerechte Leistung. Bei mangelhafter Leistung bestehen die jeweils anwendbaren gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Werkleistungen nach den §§ 633 ff. BGB.
  2. Eine rein subjektive Abweichung vom persönlichen Geschmack ist bei kreativen Ergebnissen nicht schon deshalb ein Mangel, wenn die vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Eigenschaften eingehalten wurden.
  3. Nicht jede technisch oder örtlich bedingte Einschränkung begründet einen Mangel. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, ein gegebenenfalls vereinbarter Einsatzzweck und die rechtlich geschuldete Beschaffenheit.
  4. Die Nacherfüllung einschließlich ihrer Voraussetzungen und Kosten richtet sich nach dem Gesetz. Der Kunde behält insbesondere seine gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Arglistig verschwiegene Mängel und übernommene Beschaffenheitsgarantien unterliegen den gesetzlichen Sonderregeln; Rechte hieraus werden nicht eingeschränkt.
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§ 27 Haftung des Anbieters

  1. Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet er bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Dazu können insbesondere die Erstellung, sorgfältige Behandlung und vereinbarte Lieferung der geschuldeten Foto-, Video- und Datenergebnisse gehören.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten ebenfalls für Schäden durch technische Defekte, Flugunterbrechungen, Aufnahmeausfälle, beschädigte Dateien oder Datenverluste. Der bloße Eintritt eines Defekts begründet keine automatische Haftung und bewirkt keinen pauschalen Haftungsausschluss.
  5. Bei Verlust von unwiederholbaren Aufnahmen wird nicht pauschal auf den Rechnungsbetrag begrenzt. Maßgeblich bleiben insbesondere die Bedeutung der vereinbarten Kernleistung und der nach den vorstehenden Regeln ersatzfähige vorhersehbare Schaden.
  6. Unberührt bleiben insbesondere zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsrecht, gesetzliche luftverkehrsrechtliche Haftung, Ansprüche aus einer übernommenen Garantie sowie Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel, soweit jeweils einschlägig.
  7. Für fehlerhafte Schlussfolgerungen aus nachträglich durch den Kunden oder Dritte veränderten Daten haftet der Anbieter nicht, soweit die Fehler nicht auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung oder mangelhaften ursprünglichen Leistung beruhen.
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§ 28 Verbraucher und Widerrufsrecht

  1. Verbrauchern steht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
  2. Die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird gesondert zur Verfügung gestellt. Diese AGB ersetzen weder die Belehrung noch sonstige vorvertragliche Informationspflichten.
  3. Wünscht ein Verbraucher einen Beginn der Dienstleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist, werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen gesondert eingeholt. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts oder eine Wertersatzpflicht treten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ein.
  4. Bei Fernabsatzverträgen werden die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen und die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
  5. Soweit ein widerruflicher Verbrauchervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird und § 356a BGB anwendbar ist, wird die vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion auf dieser Oberfläche bereitgestellt. Ein bloßes Kontaktformular oder eine reine Anfragefunktion ist nicht ohne Weiteres ein solcher Online-Vertragsschluss.
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§ 29 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass ihnen zwingende Schutzvorschriften des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden, soweit diese Vorschriften nach den einschlägigen Kollisionsnormen maßgeblich sind.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Ravensburg Gerichtsstand, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
  4. Zwingende internationale und nationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 30 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags richten sich nach den gesetzlichen Formvorschriften und den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen. Individualabreden haben stets Vorrang.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang wirksam.
  3. Für bereits geschlossene Verträge gilt grundsätzlich die zum jeweiligen Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung. Spätere Änderungen dieser AGB ändern bestehende Verträge nicht automatisch.
  4. Diese AGB gelten nur, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Die bloße Veröffentlichung auf der Website ersetzt den erforderlichen Hinweis vor Vertragsschluss und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht.
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